ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER UNITED SALON TECHNOLOGIES GMBH FÜR DIE UST ONLINE SHOPS
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der United Salon Technologies GmbH (im Folgenden kurz:
„Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden kurz: „Auftraggeber“)
über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder
auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge
kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen
des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative
Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung
übermittelt wird.
2.4 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dessen Darstellungen desselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige
Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
2.5 Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten
und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig
an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter
Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3 Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk
zzgl. Verpackung, der (jeweils gültigen) gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart
wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im
Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt
ist.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4 Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.
4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen
um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem
Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4.4 ICC-Klausel über höhere Gewalt („Force Majeure-Klausel“):
4.4.1 Definition: „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer
Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus
dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“)
nachweist, dass:
4.4.1.1 dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
4.4.1.2 es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte;
und
4.4.1.3 die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden
oder überwunden werden können.
4.4.2 Nichterfüllung durch Dritte: Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen
aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags
oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur
insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie
sie unter 4.4.1 definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei, sondern auch für den Dritten gelten.
4.4.3 Vermutete Ereignisse höherer Gewalt: Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine
Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer
Gewalt unter § 4.4.1.1 und § 4.4.1.2 erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen,
dass die Voraussetzung unter § 4.4.1.3 tatsächlich erfüllt ist:
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche
militärische Mobilisierung;
Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand,
Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen,
Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
Pest, Epidemie, Pandemie (insbesondere auch COVID-19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation,
Informationssystemen, Energie oder Rohstoffen;
allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken
und Gebäuden.
4.4.4 Benachrichtigung: Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
4.4.5 Folgen von höherer Gewalt: Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von
der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder
von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf gegen Vertragsverletzung befreit; dies gilt allerdings
nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die
Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die
andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen
ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
4.4.6 Vorübergehende Verhinderung: Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses
vorübergehend, so gelten die in §4.4.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte
Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert.
Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
4.4.7 Pflicht zur Milderung: Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um
die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
4.4.8 Vertragskündigung: Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien
im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so
hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei
innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die
Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des
Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
4.4.9 Ungerechtfertigte Bereicherung: Ist §4.4.8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung
durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so
muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
4.5 ICC-Härtefallklausel:
4.5.1 Eine Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn die Ereignisse
die Erfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise
erwartet werden konnte.
4.5.2 Wenn eine Vertragspartei ungeachtet von § 4.5.1 nachweist, dass:
die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren
Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet
werden konnte; und dass
die Vertragspartei das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder
überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung
dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene
Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen.
4.5.3 Wenn § 4.5.2 Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen
gemäß jenem Abs. zu vereinbaren, ist die Partei, die sich auf diese Klausel beruft, berechtigt,
den Vertrag aufzulösen, kann aber nicht ohne die Zustimmung der anderen Partei eine Anpassung
durch den Richter oder Schiedsrichter fordern.
4.6 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.7 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5 Versand und Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Solingen, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich
der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen
die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.
5.5 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
die Lieferung abgeschlossen ist,
der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5.6
mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache
begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung 5 Werktage vergangen sind und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen
eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6 Widerrufsrecht
6.1 Als Verbraucher haben sie das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Dieses Recht gilt nicht für Unternehmer.
6.2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag
6.2.1 im Falle eines Kaufvertrags: an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat;
6.2.2 im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt
haben und die getrennt geliefert werden: an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht
der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat;
6.2.3 im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: an dem
Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das
letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;
6.2.4 im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum
hinweg: an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, die 1. Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (United Salon Technologies
GmbH, Kundenservice, Ketzberger Str. 34, 42653 Solingen, Deutschland,
kundenservice@ust-germany.com, +49 212 658625) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein
mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht
vorgeschrieben ist.
6.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
6.4 Folgen des Widerrufs:
6.4.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben,
dass das eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung
gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben,
es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen
wegen dieser Rückzahlungs Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die
Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren
zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.Sie haben die Waren unverzüglich
und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf
dieses Vertrages unterrichten, an uns (United Salon Technologies GmbH, Kundenservice, Ketzberger
Str. 34, 42653 Solingen, Deutschland) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn
Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.
6.4.2 Verwenden Sie einen von uns bereitgestellten Retourenaufkleber, ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Retourenaufkleber können jederzeit bei unserem Kundenservice (kundenservice@ust-germany.com) angefordert
werden. Falls Sie unseren Retourenaufkleber nicht verwenden, tragen Sie die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren.
6.5 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn Waren geliefert werden, die nicht vorgefertigt sind, für deren
Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist, oder die
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
6.6 Muster-Widerrufsformular: Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte
dieses Formular aus und senden Sie es zurück:
An die
United Salon Technologies GmbH
Kundenservice
Ketzberger Str. 34
42653 Solingen
Deutschland/Germany
kundenservice@ust-germany.com
Hiermit widerrufe/n ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Ware/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen:
____________________________________________________________________________________
Bestellt am _________________________, erhalten am ______________________________________
Name des/der Verbraucher(s):___________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s):_________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s), nur bei Mitteilung auf Papier:
____________________________________________________________________________________
Ort, Datum:__________________________________________________________________________
7 Gewährleistung, Sachmängel
7.6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils
nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.6.2 Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verjähren nach den gesetzlich vorgesehenen Fristen.
7.1 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich
nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt,
wenn dem Verkäufer nicht binnen sechs Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn
die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich
der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich,
ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen
des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.2 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener
Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche
gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an
den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller
und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer
des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
gegen den Verkäufer gehemmt.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.6 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt gegenüber
Unternehmern unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
8.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
8.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation
des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-,
Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder
den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit der Verkäufer gem. § 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung
in Höhe von 3.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung
beschränkten Kontokorrentverhältnis). Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich der Eigentumsvorbehalt
auf die dem zugrundeliegenden Kaufvertrag entstammenden (Kaufpreis-) Forderung(en).
9.2 Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“
genannt.
9.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9.8) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
9.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber
die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt
für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändung – zu, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren,
um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
9.7 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die
Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
9.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom
Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Solingen oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Solingen ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
10.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Solingen, 15.02.2023
United Salon Technologies GmbH